AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen Signalwerk Agentur für Kommunikation GmbH
1.Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Für die gesamte vertragliche Zusammenarbeit der Parteien gelten ausschließlich die folgenden vertraglichen Regelungen sowie zusätzlich zwischen den Parteien vereinbarte Einzelaufträge. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Regelungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich anerkannt.
1.2. Einzelvereinbarungen der Parteien gehen dieser Vereinbarung im Konfliktfall vor.
1.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Die Schriftform in diesem Vertrag umfasst auch elektronische Form z.B. E-Mail. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Präsentationen
2.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).
2.2 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei uns.
3. Auftragsumfang / Unsere Leistungen
3.1. Allgemeines
(1) Wir erbringen unsere Leistungen, insbesondere Beratung, Konzeption und Entwurf von Werbemaßnahmen sowie deren Durchführung als unabhängiges Unternehmen. Im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einzelauftrags koordinieren wir in eigener Verantwortung die Form der Auftragserfüllung. Ein Weisungsrecht des Kunden besteht insoweit nicht.
(2) Unsere Leistungen umfassen grundsätzlich nicht die rechtliche Überprüfung vorgeschlagener Maßnahmen, sofern solche Leistungen nicht ausdrücklich beauftragt werden. Rechtliche Prüfungen von Werbemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Marken-, Namens-, Design- oder Kampagnenentwicklungen, obliegen dem Kunden.
Wir werden unsere Kunden jedoch auf uns bekannte rechtliche Risiken bezüglich der geplanten Werbemaßnahmen hinweisen. Bei Bedarf des Kunden werden wir eine solche Überprüfung in dessen Namen und für dessen Rechnung beauftragen.
(3) Die Nutzung von KI und KI-gestützten Tools erfolgt entsprechend den Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit hierzu (s. Anlage 1). Der Kunde ist mit der Verwendung von KI auf dieser Basis einverstanden.
(4) Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind, bzw. sobald wir die Versendung veranlasst haben. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.
(5) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung der uns übertragenen Leistungen Dritte selbst oder im Auftrag des Kunden zu beauftragen.
(6) Sofern wir selbst Freie Mitarbeiter oder Dritte beauftragen und vergüten, sind diese unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, diese Freien Mitarbeiter oder Dritte, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von uns eingesetzt werden, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags ohne unsere Zustimmung weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.
(8) Vor der Beauftragung von Fremdleistungen, die über uns im Namen und Auftrag des Kunden bei Dritten beauftragt werden (Fremdauftrag) wird der Kunde eine Freigabe aufgrund eines Kostenvoranschlages des Dritten erteilen. Der Kostenvoranschlag und die Freigabe erfolgen in der Regel schriftlich. Erfolgen der Kostenvoranschlag und die Freigabe im Ausnahmefall mündlich, werden wir beides in einem Protokoll festhalten und dies dem Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Freigabe übermitteln.
(9) Die Berechnung von Fremdaufträgen erfolgt direkt von dem Dritten an den Kunden (Fremdkosten).
(10) Wir übernehmen bei entsprechender Beauftragung die Prüfung und Weiterleitung der Rechnung des Fremdauftrags an den Kunden.
3.2. Einzelauftrag
(1) Die konkreten Leistungspflichten werden unter Einbeziehung dieser Vereinbarung zwischen den Parteien gesondert vereinbart (Einzelauftrag). Der Einzelauftrag ergibt sich jeweils aus Ausschreibungsunterlagen, Briefings und den vom Kunden akzeptierten Angeboten, Kostenvoranschlägen oder Detailkalkulationen.
(2) Ein mündliches oder fernmündliches Briefing des Kunden wird von uns innerhalb von 3 Arbeitstagen durch ein Re-Briefing schriftlich bestätigt. Re-Briefings werden verbindliche Vertragsbestandteile, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen widerspricht.
(3) Wir sind berechtigt, die nach dem Einzelauftrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.
(4) Alle Leistungen von uns, die über den im Einzelauftrag beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(5) Sofern der Kunde während eines Einzelauftrags Änderungen wünscht, sind wir berechtigt, hierfür ein gesondertes Angebot vorzulegen. Wir sind zur Erbringung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen nur verpflichtet, wenn der Kunde unser entsprechende Angebot angenommen hat. Bis zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots führen wir den bisherigen Einzelauftrag fort, sofern der Kunde nichts anderes schriftlich mitteilt.
4. Mitwirkungspflichten / Abnahme
4.1. Der Kunde wird unsere Anfragen und Anforderungen, beispielsweise bezüglich Informationen, Daten und sonstiger Freigaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zeitnah und ohne schuldhafte Verzögerungen erfüllen.
4.2. Die Abnahme kann jeweils im Rahmen von jeweiligen Kundenpräsentationen in körperlicher oder unkörperlicher Form oder innerhalb von 10 Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung hierzu durch uns erfolgen. Die Abnahme gilt ansonsten nach Ablauf von 11 Arbeitstagen nach schriftlicher Abnahmeaufforderung durch uns als stillschweigend erfolgt. Die Abnahme gilt auch dann als erteilt, wenn unsere Leistungen durch den Kunden in jedweder Form verwertet werden.
4.3. Vereinbaren die Parteien verschiedene Leistungsphasen von Einzelaufträgen, werden diese jeweils gesondert abgenommen.
4.4. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
4.5. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden.
5. Preise und Zahlung
5.1 Preise werden in EURO festgesetzt und sind Nettopreise, so dass jeweils die geltende MwSt. hinzukommt. Preisangebote werden erst mit Abschluss des Vertrages verbindlich. Im Falle der Werbemittlung werden die Preise der jeweils gültigen Preislisten der Werbeträger automatisch Vertragsgegenstand. Bei Vereinbarung von Mengenrabatten und/oder Malstaffeln erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig ist.
5.2 Alle Rechnungen von uns sind nach Erhalt rein netto innerhalb 10 Tagen seit Rechnungsdatum zu bezahlen. Bis zur völligen Bezahlung behalten wir Eigentum an sämtlichen Unterlagen vor.
5.3 Bei Kostenvoranschlägen, die der Kunde genehmigt hat, gilt eine Abweichung von +/- 10 % der Kostenschätzung als von der Genehmigung umfasst.
5.4 Der Kunde wird unsere Angebote nach unseren zeitlichen Vorgabe annehmen, um Beeinträchtigungen von uns oder unserer Lieferanten zu vermeiden. Verzögerungen der beauftragten Leistung und/oder eventuell entstehende Mehrkosten, die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Annahmen oder Genehmigungen durch den Kunden entstehen, trägt der Kunde.
5.5 Der Kunde erstattet uns ferner erforderliche Aufwendungen, die in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit für den Kunden entstehen, z.B. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Kurier- und Frachtkosten, Zölle, Künstlersozialversicherungsabgaben oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben.
6. Lieferung und Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflicht durch den Auftraggeber voraus. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien usw. Im Fall des Verzugs und der Unmöglichkeit sind wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet.
7. Urheberrechte, Verwertungs- und Nutzungsrechte, Eigentum
7.1. Die Agentur überträgt dem Kunden – sofern nichts anderes vereinbart wurde – mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags das Recht, die abgenommen Leistungen des jeweiligen Einzelauftrags für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Sollen die im Rahmen einer Beauftragung erarbeiteten Gestaltungen als Marke, Geschmacksmuster, als Ausstattung, als Firmen- oder Warensignets vom Auftraggeber übernommen werden, so ist hierfür eine besondere Vergütung zu vereinbaren. In jedem Fall bleiben alle Veröffentlichungsrechte zur Selbstdarstellung oder Eigenwerbung der Agentur erhalten.
7.2. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nach Abstimmung mit der Agentur gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlungen sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
7.3. Nutzungsrechte an Entwürfen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen.
7.4. Eine Weiterübertragung oder Lizensierung der Nutzungsrechte an Leistungen der Agentur an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur.
7.5. Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht bearbeitet oder anderweitig umgestaltet werden.
7.6. Nimmt die Agentur Dritte für die Erbringung der abgenommenen Leistung des Einzelauftrags in Anspruch, erwirbt sie – sofern nicht anders vereinbart – die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten und überträgt diese gleichfalls mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags an den Kunden. Wenn Beschränkungen des Nutzungsrechts des Dritten bestehen und hierdurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein sollte, ist die Agentur verpflichtet, den Kunden hierauf vor der Nutzung der Leistung durch ihn hinzuweisen.
7.7. Die vom dem Kunden überlassenen Vorlagen, z.B. Logos, Texte, Fotos oder Muster, werden von der Agentur nur unter der Maßgabe verwendet, dass die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte durch den Kunden oder ggf. Dritten eingeräumt wurden.
7.8. Druckunterlagen und -daten, die unmittelbar für die Vervielfältigung benötigt werden, bleiben Eigentum des Vervielfältigers, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Fotografien von uns oder des von uns beauftragten Fotografen oder Filmherstellers sind Eigentum von Signalwerk. Eigentumsrechte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen übertragen, wofür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren ist. Die Aufbewahrung und Archivierung der Fotografien erfolgt ohne Gewähr.
7.9. Nach Übergabe von Leistungen des jeweiligen Einzelauftrags an den Kunden behält sich die Agentur das Eigentum an allen hierbei überlassenen Unterlagen und Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller den Einzelauftrag betreffenden Rechnungen vor.
7.10. An Ideenskizzen, Entwürfen und Reinzeichnungen der Agentur werden keine Eigentumsrechte übertragen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Originale hierzu der Agentur unverzüglich nach Beendigung des Einzelauftrags zurückzugeben.
7.11. Datenträger und Daten, insbesondere zur Bearbeitung der Leistungen der Agentur, werden von der Agentur nur zur Verfügung gestellt, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
8.1. Die Agentur haftet für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Werbemaßnahmen, insbesondere nach wettbewerbs-, markenrechtlichen und spezieller werberechtlicher Vorschriften, sofern sie den Kunden nicht auf ihr bekannte rechtliche Bedenken hingewiesen hat.
8.2. Schutzrechtsrecherchen hat der Kunde grundsätzlich selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
8.3. Sofern nicht im Einzelfall vereinbart, haftet die Agentur ferner nicht dafür, dass die von ihr im Rahmen der Beauftragung entwickelten Ideen, Konzeptionen, Entwürfe etc. die Schutzvoraussetzungen erfüllen, um Rechte des geistigen Eigentums zu erlangen.
8.4. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Haftung für:
- erkennbare Fehler, auf die der Kunde hingewiesen wurde und dennoch die Leistung freigegeben hat;
- erkennbare Mängel, die nicht unverzüglich nach Empfang der Leistung, versteckte Mängel, die nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt wurden;
- in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden;
- die Freiheit der Leistungen Dritter von Sach- oder Rechtsmängeln, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind;
- Schäden, die infolge verspäteter Entscheidungen des Kunden eingetreten sind.
8.5. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter in Folge von Ziff. 8.1. – 8.4. auf erstes Anfordern frei.
8.6. Die Haftung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen wird für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund von Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleichfalls ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung der Agentur wird bei Verletzung solcher Vertragspflichten in der Höhe auf 50 % des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, sofern der Kunde keinen höheren Schaden nachweist.
8.7. Schadensersatzansprüche des Kunden, die sich aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nebenpflichten der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.
9. Rücktrittsrechte
9.1 Werden uns Umstände bekannt, die die prompte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage stellen (Konkurseröffnung, Vergleichsverfahren oder wiederholte Zwangsvollstreckungen und dergl.), so können wir vom Vertrag zurücktreten (Alle Rechte an bisher erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Agentur). Offene Rechnungen werden mit dem Rücktritt sofort fällig. Für noch nicht erbrachte Leistungen kann Zahlung vor Durchführung dieser Arbeiten verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Ausführung der weiteren Arbeiten zum Ausdruck bringt. Die vereinbarte Vergütung ist in jedem Falle zu zahlen, zuzüglich evtl. angefallener Neben- oder Fremdkosten; ersparte Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden mit 50 % vergütet. Die entgehende Mittlervergütung ist in jedem Fall zu zahlen
9.2 Wird der Auftrag vom Auftraggeber storniert, so sind die erbrachten Leistungen sofort zu bezahlen, im Übrigen gilt die im vorhergehenden Absatz festgelegte Regelung. Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber wegen Vertragsverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Aufrechnung gegen die Ansprüche von uns sind ausgeschlossen.
10. Geheimhaltung
10.1. Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag/-Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
10.2. Eine Weitergabe an Dritte durch die Agentur ist nur zulässig, sofern die Agentur durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, Beauftragten und sonstigen Dritten sicherstellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gem. Ziff. 10.1. unterlassen.
10.3. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden und dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Agentur, dies gilt insbesondere auch auf die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
10.4 Die unter Ziff. 10.1.-3. genannten Verpflichtungen gelten nicht, soweit Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall wird die hierzu verpflichtete Partei diese Offenlegung der anderen Partei möglichst vorab mitteilen.
11. Vertragsdauer
11.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar.
11.2. Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.3. Alle bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, begonnenen Einzelaufträge sind abzubrechen und abzurechnen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine Fortführung des jeweiligen Einzelauftrags vereinbaren.
11.4. Im Fall einer Kündigung durch den Kunden ist er der Agentur zur Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie zum Ersatz von Aufwendungen für freigegebene, laufende Einzelaufträge verpflichtet. Der Kunde wird die Agentur von möglichen Ansprüchen Dritten in Folge der Kündigung freistellen.
11.5. Kündigt der Kunde, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von der Agentur gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Entwürfe und Konzepte sind der Agentur unverzüglich zurückzugeben.
12. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
12.1. Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen abzutreten.
12.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
13. Datenschutz
Die Parteien werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG-neu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Weitergehende Regelungen werden gesondert zwischen den Parteien getroffen. Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, schließen die Vertragspartner eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
14. Eigenwerbung
Die Agentur ist zur Eigenwerbung unter Namensnennung des Kunden und Beschreibung ihrer Leistungen für den Kunden in angemessener Form berechtigt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz unserer Firma bzw. der von uns benannte Bestimmungsort.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt das gesetzlich Zulässige.
15.4 Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, München vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Verwendung von KI-gestützten Tools – Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit
Im Zuge unserer Zusammenarbeit möchten wir KI-gestützte Werkzeuge gezielt und verantwortungsvoll einsetzen – zum Beispiel für Textvorschläge, Ideenentwicklung, Recherchen oder Visualisierungen. Unser Ziel ist es, die Effizienz zu erhöhen und kreative Prozesse zu unterstützen, ohne dabei ethische, rechtliche oder sicherheitsrelevante Aspekte zu vernachlässigen.
Unsere Prinzipien für den KI-Einsatz
- Datenschutz und Vertraulichkeit
- Sofern nicht anders mit Ihnen vereinbart, werden keine personenbezogenen Daten oder sensiblen Kundeninformationen über externe KI-Tools verarbeitet.
- Inhalte aus vertraulichen Entwicklungsprojekten oder interne Produktentwicklungen, die noch nicht öffentlich sind, bleiben ausgeschlossen.
- Wir achten auf eine klare Trennung zwischen vertraulichem und KI-kompatiblem Material.
- Augenmerk auf rechtliche Rahmenbedingungen
- Wir verwenden nach Möglichkeit stets Tools in deren kostenpflichtigen Version, sofern damit eine gesteigerte IP- und IT-Sicherheit gewährleistet wird (z. B. Adobe Firefly).
- Grundlage für die Auswahl sind Kriterien wie Ethik, IP- und Datenschutz.
- Transparenz & Nachvollziehbarkeit
- Wir dokumentieren, in welchen Bereichen KI zum Einsatz kommt.
- Wir stellen sicher, dass alle KI-generierten Inhalte geprüft und angepasst werden.
- Ergebnisse aus KI-Tools werden niemals automatisch oder ungeprüft übernommen.
- Zusammenarbeit auf Augenhöhe
- KI ersetzt keine kreative Eigenleistung, sondern dient als Unterstützung.
- Entscheidungen über Inhalte oder Entwürfe werden immer gemeinsam getroffen, idealerweise auf Basis detaillierter Vorlagen.
- Unser Ansatz basiert auf klaren Briefings, damit die Produktionszeit effektiv genutzt wird.
- Herausforderungen kennen und adressieren
Wir sind uns der bestehenden Herausforderungen bewusst – insbesondere was rechtliche Unsicherheiten, ethische Standards und Tool-Komplexität betrifft. Deshalb verfolgen wir einen vorsichtigen und reflektierten Umgang mit neuen Technologien.